§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Verkauf von EDV-Anlagen und -Geräten (Hardware und Software), Car-Hifi-Artikel, Autoalarmanlagen und Telekommunikationsgeräten.
(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen von anderen, hierzu nicht bevollmächtigten Personen sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsführung

 

§ 2 Vertragsgegenstand

 

Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden in den vertraglichen Vereinbarungen geregelt.

 

§ 3 Kaufpreis

 

(1) Der Kaufpreis ist bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nebenleistungen, die über die im Vertrag vereinbarte Leistung hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.
(2) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Versand und Gefahrübergang

 

(1) Eine Versendung erfolgt auf Verlangen des Käufers. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Verkäufer den Liefergegenstand der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
(2) Dieser Vorbehalt gilt entsprechend für eventuell mit übertragene Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

 

§ 6 Rügepflicht des Käufers

 

(1) Der Käufer hat offen zutage tretende Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Käufer nach ihrer Entdeckung innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Absendung.
(2) Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Hierbei befolgt der Käufer die Hinweise des Verkäufers zur Fehleranalyse, damit sich der Verkäufer ein erstes Bild von dem Mangel machen kann. Bei Bedarf ermöglicht der Käufer dem Verkäufer auf dessen Kosten eine Online-Verbindung zur Fehleranalyse.

 

§ 7 Mängelansprüche

 

(1) Der Verkäufer haftet für Sachmängel, die bei Gefahrübergang vorliegen oder deren Ursache bei Gefahrübergang vorlag.
(2) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung.
(3) Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung besteht in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer als sekundäre Rechtsbehelfe Minderung oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen.
(5) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn der Käufer den Kaufgegenstand in seinen wesentlichen Funktionen selbst oder durch Dritte verändert. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass der Mängelanspruch auch ohne diese Veränderung eingetreten wäre.
(6) Führt der Verkäufer in den Fällen von Absatz (4) und (5) dennoch Maßnahmen zur Problembeseitigung durch, hat der Käufer eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese umfasst den entsprechenden Arbeitsaufwand sowie Materialkosten und Auslagen.
(7) Auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Kaufgegenstandes kann ein Datenverlust, insbesondere durch Bedienungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Käufer sichert deshalb den für ihn wichtigen Datenbestand in regelmäßigen Abständen. Er tut dies spätestens vor Durchführung einer Mängelbeseitigung durch den Verkäufer. Für eine evtl. notwendige Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die erforderlichen Unterlagen.

 

§ 8 Haftungsbeschränkungen

 

(1) Der Verkäufer haftet in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet der Verkäufer nur
a) nach dem Produkthaftungsgesetz oder
b) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
c) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Hierbei ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an anderen Rechtsgütern des Käufers ist ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für entgangenen Gewinn, sonstige mittelbare Schäden sowie Folgeschäden. Die Einschränkungen der vorgenannten drei Sätze gelten nicht im Falle von Absatz (1) und im Falle von Absatz (2) Buchstabe b).
(3) Die Regelung der Absätze (1) und (2) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 9 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

 

(1) Gerichtsstand ist Hohenstein - Ernstthal, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Besti mmung möglichst nahe kommt.